Allgemeine Geschäftsbedingungen Varelmann Beratungsgesellschaft mbH (Stand 01.01.2017)

Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit der Varelmann Beratungsgesellschaft mbH, im Folgenden kurz „Varelmann“ genannt, gelten folgende Geschäftsbedingungen:

§ 1 Geltung dieser Bedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, kommen Verträge mit Varelmann ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zustande. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den Bedingungen von Varelmann einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für Varelmann nur dann verbindlich, wenn Varelmann sie ausdrücklich anerkannt hat. Dies muss schriftlich erfolgen. Varelmanns Bedingungen gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Dienst- und Werkvertragsleistungen von Varelmann, die Überlassung von Software und für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber bestehenden Pflichten, auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Auftragserteilung

1. Ein Vertrag mit Varelmann kommt erst dann zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder Varelmann mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt Varelmann eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit Varelmanns ausdrücklicher Bestätigung. Diese muss schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

§ 3 Auftragsausführung

1. Varelmann schuldet nur die vertraglich konkret festgelegten Leistungen, die sie unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden allgemein anerkannten Regeln der Technik erbringt. Der Auftraggeber hat Varelmann von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können, aufmerksam zu machen. Er hat Varelmann alle für die Ausführung ihrer Leistungen bedeutsamen Tatsachen zur Kenntnis zu geben.

2. Varelmann ist grundsätzlich, sofern dies nicht Auftragsinhalt ist, nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Daten etc. auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

3. Varelmann übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit von Sicherheitsregeln, -vorschriften und -programmen, die ihrer Auftragsdurchführung zugrunde liegen, es sei denn, diese stammen von Varelmann selbst oder sind Gegenstand ihres Auftrags. Varelmann trägt keine Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist.

4. Sofern Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zur Ausführung der Leistungen von Varelmann erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig zu erbringen. Geschieht dies nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist Varelmann berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand für Varelmann in Rechnung zu stellen, wobei sich Varelmann weitergehende gesetzliche Ansprüche vorbehält.

5. Varelmann hat das Recht, ihre Leistungen durch einen von ihr sorgfältig ausgesuchten und ihr geeignet erscheinenden Unterauftragnehmer durchführen zu lassen.

6. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die einem Vertragspartner bei Durchführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen, dürfen nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbart oder verwertet werden.

§ 4 Auftragsfristen/-termine

1. Auftragsfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart sind. Verbindlich festgelegte Fristen/Termine gelten nur, wenn alle Pflichten aus Ziff. III. 4. erfüllt werden. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

2. Wird die von Varelmann geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch ihr unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörung etc.), ist Varelmann berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung und die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Varelmann wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren und im Falle ihres Vertragsrücktrittes hierfür bereits geleistete Gegenleistungen erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, ist Varelmann berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

4. Schadensersatz wegen Leistungsverzug oder zu vertretender Unmöglichkeit schuldet Varelmann nach Maßgabe von Ziff. VIII.

§ 5 Abnahme

1. Sofern Varelmanns Leistung der Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, seine Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann Varelmann Teilabnahmen verlangen.

2. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Verstoß gegen Ziff. 1., gilt diese gleichwohl als erfolgt.

3. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrückliche und unter konkreter Beschreibung vermeintliche Mängel schriftlich Vorbehalte erhebt. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung soll im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung geregelt werden. Ist sie es nicht, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe, die bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen wird.

2. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Auftraggeber veranschlagten Betrag um mehr als 10% überschreiten werden, wird Varelmann ihm dies mitteilen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall entsprechend § 649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Varelmann rechnet dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von ihr erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn Varelmann aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktritt oder dieser einvernehmlich beendet wird.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Vergütung sowie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Varelmann ist berechtigt, Kostenvorschüsse – wenn keine überwiegenden Belange des Auftraggebers entgegenstehen – zu verlangen oder Teilrechnungen entsprechend der erbrachten Leistungen zu stellen. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung mindestens einer Teilrechnung trotz Nachfristsetzung in Verzug, hat Varelmann das Recht, die weitere Ausführung des Auftrags zu verweigern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8% sofern Varelmann ihm keinen höheren Schaden nachweist.

§ 7 Gewährleistung

Varelmann ist berechtigt, eine mangelhafte Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung). Erforderlich ist eine angemessene Fristsetzung durch den Auftraggeber. Wird die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft abgelehnt, nicht fristgemäß von Varelmann vorgenommen oder schlägt sie fehl, hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl, Minderung oder Rücktritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VIII. Der Auftraggeber hat Varelmann Beanstandungen unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungsfrist endet ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 8 Haftung

1. Varelmann haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist Varelmanns Ersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Darüber hinaus ist Varelmanns Haftung ausgeschlossen.

3. Varelmanns Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber hat Varelmann etwaige Schäden, für die Varelmann aufkommen muss, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5. Soweit gemäß vorstehender Regelungen Varelmanns Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder begrenzt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung ihrer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche, sofern solche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz in Betracht kom- men.

6. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Varelmann nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

7. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 1. verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 2. verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 9 Urheberrechte/Nutzungsrechte

1. Entstehen bei Ausführung des Auftrages Ergebnisse, die dem Urheberrecht unterliegen, räumt Varelmann, soweit für den Vertragszweck erforderlich, dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig, nicht auszugweise und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden.

2. Die Weitergabe und Verwertung der Leistung Varelmanns über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus einschließlich deren Veröffentlichung, ist nur mit Varelmanns vorheriger schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz Varelmanns.

2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit Varelmann zustehen, ist ausgeschlossen.

3. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz Varelmanns. Varelmann ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist der Sitz Varelmanns ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 17 EuGVÜ bzw. Art. 23 EuGVVO). Varelmann behält sich das Recht vor, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. des EuGVVO zuständig ist.

5. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Ersatzbestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.